G e b ü h r e n   u n d   K o s t e n

Die anwaltliche Vertretung darf aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften (§ 49b BRAO) nicht kostenlos die Interessen des Verletzten vertreten. Je nach Verfahrensstadium fallen unterschiedliche Gebühren und Kosten an.

Beratung:

Bei einkommensschwachen Verletzten (z. B. SGB-II-Leistungsempfängern) kann Beratungshilfe durch die zuständigen Amtsgerichte des Wohnortes gewährt werden; der Eigenanteil beträgt in dem Fall nur 10,00 €.

Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, vor Aufnahme der anwaltlichen Beratungstätigkeit einen Antrag z. B. bei der Opferschutzorganisation „Weisser Ring e. V.“ auf Ausstellung eines Beratungsschecks zu stellen.

Im Übrigen werden die Kosten durch die Verletzten selbst oder deren Rechtsschutzversicherung übernommen, das Honorar wird für die Beratung frei vereinbart.


Für das Opfer einer Straftat besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet zu bekommen. Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob das Opfer nach seinen finanziellen Möglichkeiten in der Lage wäre, den Anwalt selbst zu bezahlen.

Voraussetzung für die Beiordnung eines Opferanwalts ist, dass es sich um einen besonders schutzwürdigen Nebenkläger handelt. Der Kreis dieser Personen ist in § 397a Absatz 1, Satz 1 und 2 StPO geregelt. Hiernach ist ein Opferanwalt unter anderem von dem zuständigen Gericht zu bestellen, wenn das Opfer ein durch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung Verletzter ist und es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt.

Sollten die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Opferanwalts nicht vorliegen, so kann dem Verletzten Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das Opfer der Tat muss dann nicht in der Lage sein, die Kosten für einen Rechtsanwalt mit eigenen Mitteln aufzubringen.

Zudem muss die Sach- oder Rechtslage schwierig sein und der Nebenkläger darf nicht in der Lage sein, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Opfer unter den Folgen der Tat psychisch noch sehr leidet und sich daher hilflos fühlt.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt ebenfalls einen Antrag voraus. Diesem ist auf amtlichen Vordrucken eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen und es sind entsprechende Belege einzureichen.

Fragen Sie uns, wir klären Sie über die Entstehung der Kosten in Ihrem Fall auf!


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