H ä u s l i c h e G e w a l t / S t a l k i n g
Häusliche Gewalt / Stalking zwischen Ehegatten, Lebensgefährten oder auch Bekannten kommt leider vor. In diesen Fällen vertrete ich Sie als Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht und Opferrecht, um Ihre Interessen nach dem Gewaltschutzgesetz durchzusetzen.
Sie sollten an dieser Stelle wissen, dass Sie Beeinträchtigungen gegebenenfalls bei Gericht nachweisen müssen. Bitte heben Sie deshalb belästigende oder bedrohende SMS oder Schreiben als Beweis auf. Sind Sie verletzt worden, gehen Sie unverzüglich zum Arzt und lassen Ihre Verletzungen dokumentieren. Informieren Sie uns, damit die entsprechenden Maßnahmen schnell eingeleitet werden können.
Gewaltschutz gibt es nur auf Antrag bei Gericht. Als Opfer von Gewalt sollten Sie auch die Polizei informieren, diese kann dann eine Strafanzeige aufnehmen und ggf. polizeiliche Maßnahmen wie ein kurzzeitiges Kontaktverbot / Platzverweis aussprechen. Von Dauer ist dieser Platzverweis aber nicht.
Nur ein Gericht kann Anordnungen treffen, die das Opfer von Gewalt auf Dauer vor dem Täter schützen.
Gerichte haben im Rahmen des Gewaltschutzes einen sehr weiten Spielraum. Die rechtliche Bandbreite reicht von Betretungsverboten der Wohnung des Opfers bis hin zur Möglichkeit, eine sog. Bannmeile zu beschließen, sodass der Täter sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung nicht nähern darf.
Darüber hinaus kann das Gericht ein Aufenthaltsverbot aussprechen- sodass sich der Täter an Orten die das Opfer regelmäßig aufsucht nicht aufhalten darf. Dies kann die Arbeitsstelle aber auch der Kindergarten/Schule des Kindes des Opfers oder aber auch das Stammlokal sein!
Weiter gibt es die Möglichkeit des Kontaktverbotes sodass der Täter keinerlei Kontakt mehr mit dem Opfer aufnehmen darf, weder persönlich noch durch Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon und E-Mail.
Das Gericht kann auch ein Verbot des Zusammentreffens aussprechen, sodass sich der Täter bei einem zufälligen Zusammentreffen aus eigenem Antrieb sofort zu entfernen hat.
Darüber hinaus kann das Gericht bei einer gemeinsam genutzten Wohnung das alleinige Wohnrecht dem Opfer zusprechen, sodass der Täter die Wohnung nicht mehr nutzen darf. Der Täter muss sich sofort an die vom Gericht getroffenen Anordnungen halten.
In einem solchen gerichtlichen Beschluss wird dem Täter zugleich angedroht, dass er im Fall des Verstoßes gegen die oben genannten Maßnahmen ein Zwangsgeld bis zu 250.000,00 € zu zahlen hat und für den Fall der Nichtzahlung des Zwangsgeldes auch in Haft genommen werden kann.
H i e r f i n d e n S i e H i l f e:
F r a u e n h e l f e n F r a u e n e. V.
Frauenberatungsstelle und Anlaufstelle für das Frauenhaus
Olgastr. 143, 89073 Ulm
Tel.: 0731 619906 mail: info@fhf-ulm.de
Fax: 0731 619901 www.fhf-ulm.de
A W O - N o t r u f u n d B e r a t u n g f ü r F r a u e n
Frauenberatungsstelle
Silcherstr. 45, 89231 Neu-Ulm
Tel.: 0731 73737 mail: awo-notruf-nu@gmx.de
Fax: 0731 9809592 Frauenhaus Neu-Ulm
K i n d e r s c h u t z b u n d U l m
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Ulm/Neu-Ulm e.V.
Olgastraße 125, 89073 Ulm
Telefon: 0731 28 04 2 Mail: info@kinderschutzbund-ulm.de
www.kinderschutzbund-ulm.de
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