Rechtsanwältin Cecile Behrendt
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Zeuge im Strafverfahren


 Ein Zeuge darf sich, wie jeder andere Bürger auch, jederzeit des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen. Insbesondere dann, wenn für den Zeugen wegen der Gefahr, sich selbst zu belasten, möglicherweise ein Aussageverweigerungsrecht besteht, hat der Zeuge das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu seiner Beratung zu bedienen. Außerdem kann einem Zeugen auf seinen Antrag hin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates beigeordnet werden, wenn er bisher keinen Rechtsbeistand hatte und ersichtlich ist, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann.

Pflichten eines Zeugen

Sind Sie Zeuge haben Sie zunächst die Pflicht, der ordnungsgemäßen Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Im Fall Ihres unentschuldigten Fernbleibens werden Ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld festgesetzt oder ersatzweise Ordnungshaft angeordnet.


Werden Sie dann als Zeuge vernommen, müssen Sie wahrheitsgemäß aussagen. Schließlich müssen Sie Ihre Aussage auf Verlangen auch beeiden. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung und grundsätzlich in der Hauptverhandlung statt (§ 59 StPO).

Den Zeugen können allerdings auch weitere Pflichten treffen. So kann er unter Umständen zur Duldung körperlicher Untersuchungen (§ 81c StPO) verpflichtet sein. 

Ihnen als Zeuge sollte in diesem Zusammenhang bewusst sein, dass Ihre Aussage in jedem Fall der Wahrheit entsprechen sollte. Die vorsätzliche falsche uneidliche Aussage eines Zeugen kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ferner droht für einen Meineid eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Von Bedeutung ist hier, dass beide Taten auch fahrlässig begangen werden können. Sie sollten sich als Zeuge daher über den Inhalt Ihrer Aussage im Klaren sein.


Rechte eines Zeugen

Der Zeuge hat im Verfahren Anspruch auf angemessene Behandlung. Dem Gericht obliegt ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht.  Grundlegendes Recht des Zeugen ist, dass er nicht auf Fragen zu antworten braucht, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste. Der Zeuge kann auch einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zuziehen. Dies bietet sich an, wenn die Aussage umfangreicher ist oder Vorbereitungsaufwand erfordert.

Ferner steht dem Zeugen nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zu, wenn er glaubhaft machen kann, mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein. In diesen Fällen steht dem Zeugen auch ein Eidesverweigerungsrecht zu. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO kommt weiterhin in Betracht, wenn berufliche Schweigepflichten bestehen.

Entschädigung eines Zeugen

Dem Zeugen werden insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verdienstausfall und Kosten für notwendige Begleitpersonen erstattet.

Hier finden Sie unser Merkblatt für Sie als Zeuge vor Gericht:  Download